Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/170#abs-1 (1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/170#abs-2 (2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/170#abs-3 (3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und diese Insolvenzgeld an die berechtigte Person erbracht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/170#abs-4 (4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet wurden. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 170 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 15.12.2005 – B 7a AL 10/05 RZitiert von 3
- LSG Hessen, 28.01.2011 – L 7 AL 80/08
- LSG NRW, 28.03.2011 – L 16 AL 60/11 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 28.03.2006 – L 1 AL 30/04Zitiert von 2
- BSG, 15.02.2023 – B 11 AL 37/21 R(Insolvenzgeldanspruch des Generalunternehmers - Insolvenz des Subunternehmers - Erfüllung der Zahlungspflicht aus § 14 AEntG 2009 - gesetzlicher Forderungsübergang des Arbeitsentgeltanspruches auf Generalunternehmer - revisionsrechtliche Prüfung des Erklärungswillens)Zitiert von 5
- BSG, 21.07.2009 – B 7 AL 3/08 RArbeitnehmerüberlassung: Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für verleihfreie Zeiten wegen Branchenüblichkeit des Arbeitsausfalls Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2014 – L 7 AL 16/13
- BAG, 08.05.2014 – 6 AZR 722/12Insolvenzanfechtung - Zwangsvollstreckung - inkongruente DeckungZitiert von 6
- SG Gelsenkirchen, 31.01.2014 – S 4 AL 312/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.12.2008 Ausfertigung
§ 170 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2940)
BGBl. 2008 I S. 2940
-
24.04.2006 Ausfertigung
§ 170 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
-
23.12.2003 Ausfertigung
§ 170 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
-
21.07.1999 Ausfertigung
§ 170 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.